Woher nehmen wir "uns" das Recht?

Präam­bel der UN-BRK

(vgl.http://www.behindertenrechtskonvention.info/uebereinkommen-ueber-die-rechte-von-menschen-mit-behinderungen-3101/#prambel)

 

Die Ver­tragsstaaten dieses Übereinkommens –

  1. unter Hin­weis auf die in der Charta der Vere­in­ten Natio­nen verkün­de­ten Grund­sätze, denen zufolge die Anerken­nung der Würde und des Wertes, die allen Mit­gliedern der men­schlichen Gesellschaft innewohnen, sowie ihrer gle­ichen und unveräußer­lichen Rechte die Grund­lage von Frei­heit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
  2. in der Erken­nt­nis, dass die Vere­in­ten Natio­nen in der All­ge­meinen Erk­lärung der Men­schen­rechte und in den Inter­na­tionalen Men­schen­rechtspak­ten verkün­det haben und übereingekom­men sind, dass jeder Men­sch ohne Unter­schied Anspruch auf alle darin aufge­führten Rechte und Frei­heiten hat,
  3. bekräfti­gend, dass alle Men­schen­rechte und Grund­frei­heiten all­ge­mein gültig und unteil­bar sind, einan­der bedin­gen und miteinan­der verknüpft sind und dass Men­schen mit Behin­derun­gen der volle Genuss dieser Rechte und Frei­heiten ohne Diskri­m­inierung garantiert wer­den muss,
  4. unter Hin­weis auf den Inter­na­tionalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kul­turelle Rechte, den Inter­na­tionalen Pakt über bürg­er­liche und poli­tis­che Rechte, das Inter­na­tionale Übereinkom­men zur Besei­t­i­gung jeder Form von Rassendiskri­m­inierung, das Übereinkom­men zur Besei­t­i­gung jeder Form von Diskri­m­inierung der Frau, das Übereinkom­men gegen Folter und andere grausame, unmen­schliche oder erniedri­gende Behand­lung oder Strafe, das Übereinkom­men über die Rechte des Kindes und das Inter­na­tionale Übereinkom­men zum Schutz der Rechte aller Wan­der­ar­beit­nehmer und ihrer Familienangehörigen,
  5. in der Erken­nt­nis, dass das Ver­ständ­nis von Behin­derung sich ständig weit­er­en­twick­elt und dass Behin­derung aus der Wech­sel­wirkung zwis­chen Men­schen mit Beein­träch­ti­gun­gen und ein­stel­lungs– und umweltbe­d­ingten Bar­ri­eren entsteht, die sie an der vollen, wirk­samen und gle­ich­berechtigten Teil­habe an der Gesellschaft hindem,
  6. in der Erken­nt­nis, dass die in dem Weltak­tion­spro­gramm für Behin­derte und den Rah­menbes­tim­mungen für die Her­stel­lung der Chan­cen­gle­ich­heit für Behin­derte enthal­te­nen Grund­sätze und Leitlin­ien einen wichti­gen Ein­fluss auf die Förderung, Ausar­beitung und Bew­er­tung von poli­tis­chen Konzepten, Plä­nen, Pro­gram­men und Maß­nah­men auf einzel­staatlicher, regionaler und inter­na­tionaler Ebene zur Verbesserung der Chan­cen­gle­ich­heit für Men­schen mit Behin­derun­gen haben,
  7. nach­drück­lich darauf hin­weisend, wie wichtig es ist, die Behin­derungs­the­matik zu einem fes­ten Bestandteil der ein­schlägi­gen Strate­gien der nach­halti­gen Entwick­lung zu machen,
  8. ebenso in der Erken­nt­nis, dass jede Diskri­m­inierung auf­grund von Behin­derung eine Ver­let­zung der Würde und des Wertes darstellt, die jedem Men­schen innewohnen,
  9. ferner in der Erken­nt­nis der Vielfalt der Men­schen mit Behinderungen,
  10. in Anerken­nung der Notwendigkeit, die Men­schen­rechte aller Men­schen mit Behin­derun­gen, ein­schließlich der­jeni­gen, die inten­si­vere Unter­stützung benöti­gen, zu fördern und zu schützen,
  11. besorgt darüber, dass sich Men­schen mit Behin­derun­gen trotz dieser ver­schiede­nen Doku­mente und Verpflich­tun­gen in allen Teilen der Welt nach wie vor Hin­dernissen für ihre Teil­habe als gle­ich­berechtigte Mit­glieder der Gesellschaft sowie Ver­let­zun­gen ihrer Men­schen­rechte gegenübersehen,
  12. in Anerken­nung der Bedeu­tung der inter­na­tionalen Zusam­me­nar­beit für die Verbesserung der Lebens­be­din­gun­gen der Men­schen mit Behin­derun­gen in allen Län­dern, ins­beson­dere den Entwicklungsländern,
  13. in Anerken­nung des wertvollen Beitrags, den Men­schen mit Behin­derun­gen zum all­ge­meinen Wohl und zur Vielfalt ihrer Gemein­schaften leis­ten und leis­ten kön­nen, und in der Erken­nt­nis, dass die Förderung des vollen Genusses der Men­schen­rechte und Grund­frei­heiten durch Men­schen mit Behin­derun­gen sowie ihrer uneingeschränk­ten Teil­habe ihr Zuge­hörigkeits­ge­fühl ver­stärken und zu erhe­blichen Fortschrit­ten in der men­schlichen, sozialen und wirtschaftlichen Entwick­lung der Gesellschaft und bei der Besei­t­i­gung der Armut führen wird,
  14. in der Erken­nt­nis, wie wichtig die indi­vidu­elle Autonomie und Unab­hängigkeit für Men­schen mit Behin­derun­gen ist, ein­schließlich der Frei­heit, eigene Entschei­dun­gen zu treffen,
  15. in der Erwä­gung, dass Men­schen mit Behin­derun­gen die Möglichkeit haben sollen, aktiv an Entschei­dung­sprozessen über poli­tis­che Konzepte und über Pro­gramme mitzuwirken, ins­beson­dere wenn diese sie unmit­tel­bar betreffen,
  16. besorgt über die schwieri­gen Bedin­gun­gen, denen sich Men­schen mit Behin­derun­gen gegenüberse­hen, die mehrfachen oder ver­schärften For­men der Diskri­m­inierung auf­grund der Rasse, der Haut­farbe, des Geschlechts, der Sprache, der Reli­gion, der poli­tis­chen oder son­sti­gen Anschau­ung, der nationalen, eth­nis­chen, indi­ge­nen oder sozialen Herkunft, des Ver­mö­gens, der Geburt, des Alters oder des son­sti­gen Sta­tus aus­ge­setzt sind,
  17. in der Erken­nt­nis, dass Frauen und Mäd­chen mit Behin­derun­gen sowohl inner­halb als auch außer­halb ihres häus­lichen Umfelds oft in stärk­erem Maße durch Gewalt, Ver­let­zung oder Miss­brauch, Nicht­beach­tung oder Ver­nach­läs­si­gung, Mis­shand­lung oder Aus­beu­tung gefährdet sind,
  18. in der Erken­nt­nis, dass Kinder mit Behin­derun­gen gle­ich­berechtigt mit anderen Kindern alle Men­schen­rechte und Grund­frei­heiten in vollem Umfang genießen sollen, und unter Hin­weis auf die zu diesem Zweck von den Ver­tragsstaaten des Übereinkom­mens über die Rechte des Kindes einge­gan­genen Verpflichtungen,
  19. nach­drück­lich darauf hin­weisend, dass es notwendig ist, bei allen Anstren­gun­gen zur Förderung des vollen Genusses der Men­schen­rechte und Grund­frei­heiten durch Men­schen mit Behin­derun­gen die Geschlechter­per­spek­tive einzubeziehen,
  20. unter beson­derem Hin­weis darauf, dass die Mehrzahl der Men­schen mit Behin­derun­gen in einem Zus­tand der Armut lebt, und dies­bezüglich in der Erken­nt­nis, dass die nachteili­gen Auswirkun­gen der Armut auf Men­schen mit Behin­derun­gen drin­gend ange­gan­gen wer­den müssen,
  21. in dem Bewusst­sein, dass Frieden und Sicher­heit auf der Grund­lage der uneingeschränk­ten Achtung der in der Charta der Vere­in­ten Natio­nen enthal­te­nen Ziele und Grund­sätze sowie der Ein­hal­tung der anwend­baren Übereinkün­fte auf dem Gebiet der Men­schen­rechte unab­d­ing­bar sind für den umfassenden Schutz von Men­schen mit Behin­derun­gen, ins­beson­dere in bewaffneten Kon­flik­ten oder während aus­ländis­cher Besetzung,
  22. in der Erken­nt­nis, wie wichtig es ist, dass Men­schen mit Behin­derun­gen vollen Zugang zur physis­chen, sozialen, wirtschaftlichen und kul­turellen Umwelt, zu Gesund­heit und Bil­dung sowie zu Infor­ma­tion und Kom­mu­nika­tion haben, damit sie alle Men­schen­rechte und Grund­frei­heiten voll genießen können,
  23. im Hin­blick darauf, dass der Einzelne gegenüber seinen Mit­men­schen und der Gemein­schaft, der er ange­hört, Pflichten hat und gehal­ten ist, für die Förderung und Achtung der in der Inter­na­tionalen Men­schen­rechtscharta anerkan­nten Rechte einzutreten,
  24. in der Überzeu­gung, dass die Fam­i­lie die natür­liche Kernzelle der Gesellschaft ist und Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat hat und dass Men­schen mit Behin­derun­gen und ihre Fam­i­lien­ange­höri­gen den erforder­lichen Schutz und die notwendige Unter­stützung erhal­ten sollen, um es den Fam­i­lien zu ermöglichen, zum vollen und gle­ich­berechtigten Genuss der Rechte der Men­schen mit Behin­derun­gen beizutragen,
  25. in der Überzeu­gung, dass ein umfassendes und in sich geschlossenes inter­na­tionales Übereinkom­men zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Men­schen mit Behin­derun­gen sowohl in den Entwick­lungslän­dern als auch in den entwick­el­ten Län­dern einen maßge­blichen Beitrag zur Besei­t­i­gung der tief­greifenden sozialen Benachteili­gung von Men­schen mit Behin­derun­gen leis­ten und ihre Teil­habe am bürg­er­lichen, poli­tis­chen, wirtschaftlichen, sozialen und kul­turellen Leben auf der Grund­lage der Chan­cen­gle­ich­heit fördern wird –

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